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Tullau Pappen schließt nach fast 150 Jahren – CO₂-Pflichten verhinderten Rettung


In Kürze:

  • Tullau Pappen hat die Produktion an beiden Standorten am 27. Oktober eingestellt, rund 90 Beschäftigte verlieren ihre Arbeit.
  • Der Insolvenzverwalter macht offene CO₂-Zertifikatspflichten für das Scheitern der Sanierung verantwortlich.
  • Ob solche Verpflichtungen im konkreten Fall als bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten gelten, ist rechtlich umstritten.

 
Nach fast 150 Jahren hat das Traditionsunternehmen Tullau Pappen am Dienstag, 27. Oktober, endgültig seine Produktion eingestellt. Dies betrifft sowohl das Stammwerk im baden-württembergischen Rosengarten-Tullau als auch den Standort Halblech-Trauchgau in Bayern. Rund 90 Beschäftigte verlieren dadurch ihren Arbeitsplatz.
Anfang September hatte das seit 1878 bestehende Unternehmen für beide Produktionsgesellschaften Insolvenzanträge gestellt. Der Betrieb lief zunächst weiter. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das zuständige Amtsgericht Heilbronn den Fachanwalt Dr. Tibor Braun aus Stuttgart.

Lösung für Tullau Pappen scheiterte an Ansprüchen aus Emissionshandel

Braun leitete Sanierungsmaßnahmen ein und führte Gespräche mit potenziellen Investoren. Die Gehälter für Oktober waren noch durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit abgesichert. Eine rechtzeitige Lösung ließ sich jedoch nicht finden.
Gegenüber dem SWR erklärte der Insolvenzverwalter, dass eine Lösung an Verpflichtungen aus dem Emissionshandel gescheitert sei.
Die Anlagenbetreiber seien verpflichtet gewesen, bis zum 30. September die vorgeschriebene Anzahl von Emissionsberechtigungen für das Vorjahr an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abzugeben.
Da die Herstellung von Vollpappe und Graupappe sehr energieintensiv ist, wären für 2025 und 2026 Verbindlichkeiten „in Höhe von fast siebenstelligen Beträgen“ angefallen, so Braun.
Insolvenzbedingt habe Tullau Pappen diese Verbindlichkeiten nicht begleichen können. In dieser Situation habe die beim Umweltbundesamt angesiedelte DEHSt darauf bestanden, dass ihre Forderungen als „bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten“ behandelt würden.
Diese haben im Insolvenzverfahren Vorrang vor den regulären Insolvenzforderungen. Im Regelfall geht es dabei um Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Insolvenzverwalter kritisiert Vorgehen der Behörde

Die Konsequenzen sind erheblich. Nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden am Ende des Insolvenzverfahrens aus der noch vorhandenen Verteilungsmasse quotenmäßig befriedigt.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen einbringen können – aber im Regelfall nicht den gesamten ausstehenden Betrag. Entscheidend dafür ist, was im Verteilungsverzeichnis festgelegt wird.
Demgegenüber müssen bevorrechtigte Verbindlichkeiten per Gesetz sofort und in voller Höhe beglichen werden – noch vor der Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Insolvenzverwalter Braun erklärte dazu:
„Würden diese Abgabenverpflichtungen für die Zeiträume vor Insolvenzantragstellung wie übliche Lieferantenverbindlichkeiten gehandhabt, so wären dies einfache Insolvenzforderungen.“
Stattdessen habe sich die Emissionshandelsstelle zum „Supergläubiger“ aufgeschwungen und dabei „alle Regeln der Insolvenzgesetze“ ignoriert.
Eine gerichtliche Entscheidung dazu war im Insolvenzverfahren zu Tullau Pappen noch nicht ergangen. Der bloße Umstand, dass die DEHSt die Stellung als bevorrechtigter Gläubiger beansprucht habe, habe potenzielle Investoren jedoch zum Rückzug veranlasst.
Keiner von ihnen habe das Risiko übernehmen wollen, die rückständigen Verpflichtungen in voller Höhe tragen zu müssen.

Noch keine klare Rechtsprechung zur Stellung der Zertifikatsabgabe

Aus dem Wortlaut des Paragrafen 55 der Insolvenzordnung lässt sich ein Vorrang rückständiger Verpflichtungen aus dem Emissionshandel nicht ohne Weiteres ableiten. Entscheidend ist, wann und unter welchen Umständen die jeweilige Verpflichtung entstanden ist – vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zertifikatsabgabe um keine gewöhnliche Geldforderung handele. Stattdessen gehe es um eine gesetzliche Abgabepflicht des Betreibers, die während des Insolvenzverfahrens weiterbestehe.
Die Gegenposition gründet sich darauf, dass die Pflicht zur Zertifikatsabgabe sich auf Emissionen des Vorjahres beziehe. Entsprechend sei sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung wie die anderer Gläubiger auch.
Im Juni 2024 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Fall aus dem Luftverkehr entschieden, dass die Abgabepflicht für Emissionen des Vorjahres keine Masseverbindlichkeit ist, wenn der Betrieb vor der Insolvenz eingestellt wurde.
Ob es sich stattdessen um eine Insolvenzforderung handelt, ließ das Gericht offen. Das Verfahren betraf allerdings noch die Rechtslage von 2012, und der Betrieb war dort bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stillgelegt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage im Dezember 2025 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser soll klären, ob ein Insolvenzverwalter auch für ein vor dem Insolvenzverfahren stillgelegtes Unternehmen Emissionsberechtigungen abgeben muss. Eine höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus.
Für die Position der Behörde spricht inzwischen allerdings eine Gesetzesänderung: Seit 2025 bestimmt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ausdrücklich, dass alle Verpflichtungen des Betreibers während des Insolvenzverfahrens fortbestehen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts soll der Insolvenzverwalter damit nach dem Willen des Gesetzgebers auch die vor der Insolvenz entstandenen Abgabepflichten „ungeschmälert“ erfüllen. Die Regelung gilt nicht rückwirkend – wohl aber für aktuelle Verfahren.

Schwieriges Marktumfeld traf auch Tullau Pappen

Die CO₂-Zertifikate waren jedoch nicht der einzige Faktor, der die wirtschaftliche Schieflage von Tullau Pappen begünstigt hat. Auch die Kosten für Strom, Gas und Öl sowie für Rohstoffe und Personal hatten die Unternehmensführung vor immer größere Herausforderungen gestellt.
Gleichzeitig ist der Wettbewerbsdruck in der Branche größer geworden. Höhere Produktionskosten konnten nur begrenzt an die Kunden weitergegeben werden, weil Preiserhöhungen die Wettbewerbsposition und den Absatz gefährdet hätten.

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