In Kürze:
- Bundeswehr lädt auch 18-Jährige ohne Interesse am Wehrdienst zur Musterung.
- Bis Ende August wurden rund 451.500 Fragebögen zur Wehrerfassung verschickt.
- Flächendeckende Pflichtmusterungen sollen ab Juli 2027 beginnen.
- Eine Musterung bedeutet nicht automatisch eine Einberufung zum Wehrdienst.
Die Bundeswehr hat damit begonnen, auch 18-Jährige Männer zur Musterung vorzuladen, die kein Interesse am Wehrdienst bekundet haben. Wie das Bundesverteidigungsministerium in einer Erklärung mitteilt, sei dies in etwa 1.000 Fällen im Rahmen der Wehrerfassung geschehen. Bis Ende August habe man dafür mehr als 451.500 Fragebögen verschickt.
Wie es in der Erklärung heißt, sei es gelungen, „Assessments und Einplanungen“ von Interessierten weiter zu steigern. Man habe vorrangig Personen kontaktiert, die im Fragebogen Interesse bekundet hatten. Zusätzlich habe man jedoch gemäß dem Anfang des Jahres in Kraft getretenen Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) mit der Musterung des Geburtsjahrgangs 2008 begonnen.

Die geplante Wiedereinführung der Musterung ruft Tausende auf die Straße. „Schulstreik gegen Wehrpflicht“ am 5. Dezember 2025.
Foto: Bernd Wüstneck/dpa
Fragebögen zur Bundeswehr: 96 Prozent Rücklauf unter Antwortpflichtigen
Die verpflichtende Musterung ist ab Juli 2027 flächendeckend vorgesehen. Bis dahin sollte die Bundeswehr ihre Kapazitäten ausbauen und bundesweit 24 moderne Musterungszentren errichten. Die Zahl der verpflichtenden Musterungen soll parallel zum Ausbau dieser Kapazitäten steigen.
Von den verschickten Fragebögen gingen 231.700 an Männer, für die dem neuen Wehrpflichtgesetz zufolge die Beantwortung verpflichtend war. Die Rücklaufquote lag dem Ministerium zufolge bei etwa 96 Prozent. Frauen und Menschen anderen Geschlechts, die nicht verpflichtet waren, zu reagieren, sandten nur zu etwa 3,5 Prozent die Bögen ausgefüllt zurück.
Für 3.400 Interessierte hat das Ministerium bis Ende August auch ein Bewertungszentrum organisiert. Nach derzeitigem Stand sind für 1.155 davon bereits konkrete Verwendungen eingeplant. Ihre Einberufung soll noch 2026 erfolgen. Im zweiten Quartal stufte das Ministerium 1.131 Personen als wehrdienstfähig ein.
Bundeswehr sieht Personalentwicklung innerhalb der Planvorgabe
Die Musterung stellt eine verpflichtende Untersuchung zur Feststellung der Tauglichkeit oder Untauglichkeit zum Wehrdienst dar. Ein Automatismus, dass dieser auch eine tatsächliche Heranziehung zum Wehrdienst folgt, der mit der Einberufung beginnt, ist damit nicht verbunden.
Nach dem derzeitigen Modell bleibt die eigentliche Ableistung des Wehrdienstes grundsätzlich freiwillig. Für eine allgemeine Heranziehung zum Wehrdienst wäre eine gesonderte gesetzliche Aktivierung der Wehrpflicht durch den Bundestag erforderlich. Das Ankreuzen eines „Nein“ im Fragebogen auf die Frage nach einem grundsätzlichen Dienstinteresse ist jedoch nicht zwingend mit einer Nichtvorladung zur Musterung verbunden.
Die Musterungen stehen im Kontext der Bestrebungen des Ministeriums, den Personalbestand der Bundeswehr dauerhaft aufzustocken. So soll bis 2035 die Zahl der aktiven Soldaten auf 255.000 bis 270.000 steigen. Ende August 2026 lag diese bei etwa 186.400. Gegenüber dem Vorjahresvergleichswert entsprach dies einem Plus von etwa 4.000 Soldaten. Dieser Zuwachs lag innerhalb des von der Bundeswehr definierten Zielkorridors von 186.000 bis 190.000.
Unentschuldigtes Fernbleiben kann sanktioniert werden
Das Jahr 2026 gilt im vorgesehenen Aufstockungsprozess als Aufbauphase. Hier wolle man neben Wehrdienstinteressierten in begrenztem Umfang auch Männer ohne Dienstinteresse mustern. Bis Juli 2027 möchte man durch Errichtung der 24 neuen Musterungszentren die entsprechenden Kapazitäten ausbauen. Ab Juli ist – beginnend mit Jahrgang 2008 – eine flächendeckende Musterung geplant.
Die Musterung stellt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Unentschuldigtes Fernbleiben kann Zwangsmittel und Sanktionen nach sich ziehen – sowie ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz bleibt davon unberührt.


