Categories
deutschland etplus ticker

Streit um Staatsanwälte: Wie viel Einfluss darf die Politik haben?


In Kürze:

  • Nach den AfD-Wahlsiegen fordert der Deutsche Richterbund, das ministerielle Weisungsrecht in einzelnen Strafverfahren abzuschaffen und damit Staatsanwaltschaften stärker vor politischer Einflussnahme zu schützen.
  • Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Deutsche Staatsanwaltschaften gelten beim Europäischen Haftbefehl wegen möglicher Weisungen der Exekutive nicht als ausreichend unabhängig.
  • Über den Reformweg besteht Uneinigkeit: Während der Richterbund Einzelweisungen abschaffen will, setzen die Länder auf strengere gesetzliche Grenzen, Dokumentation und mehr Transparenz.

 
Staatsanwälte sind in Deutschland anders als Richter nicht unabhängig von Weisungen. Nach Paragraf 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müssen sie den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachkommen. Beim Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten liegt die Aufsicht laut Paragraf 147 beim Bundesjustizminister, bei den Staatsanwaltschaften der Länder bei den jeweiligen Landesjustizministern.
Diese seit Jahren in der Kritik stehende Verbindung zwischen Staatsanwaltschaften und politischer Leitung steht erneut zur Debatte.

Reaktion auf Sachsen-Anhalt: Richterbund fordert Abschaffung

Anlass ist eine Äußerung von Sven Rebehn, dem Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes (DRB): Er hat nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ seine Forderung bekräftigt, das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften abzuschaffen.
Der DRB hatte dies bereits im April 2026 als Teil seiner „Weimarer Forderungen zur Resilienz der Justiz“ verlangt. Der Verband befürchte, dass die Weisungsbefugnis der Ministerien in den „falschen Händen“ die Strafverfolgung anfällig für politischen Missbrauch mache. Erst durch eine Abschaffung würde laut dem DRB Deutschland den „europäischen Standards für eine politisch unabhängige Strafverfolgung“ genügen.
Wie weit darf die politische Leitung eines Justizministeriums auf Staatsanwaltschaften einwirken? Und wie ließe sich ohne ein Weisungsrecht gewährleisten, dass Strafverfolgungsbehörden demokratisch kontrolliert bleiben?

Staatsanwälte sind keine Richter

Das deutsche Recht unterscheidet bei der Unabhängigkeit deutlich zwischen Richtern und Staatsanwälten. Richter sind nach Artikel 97 des Grundgesetzes „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Für Staatsanwälte gilt diese Garantie nicht in gleicher Weise. Sie sind gesetzlich in eine Weisungshierarchie eingebunden.
Gleichzeitig können Staatsanwaltschaften bei der Strafverfolgung nicht frei entscheiden. Nach Paragraf 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung müssen sie grundsätzlich einschreiten, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen. Dieses sogenannte Legalitätsprinzip gehört zu den zentralen Regeln des deutschen Strafverfahrens.
Umstritten ist deshalb nicht die Bindung der Staatsanwälte an Recht und Gesetz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine politische Leitung zusätzlich die Möglichkeit haben sollte, auf die Behandlung einzelner Verfahren einzuwirken.

Europäischer Gerichtshof setzte dem deutschen Modell Grenzen

Eine Zäsur brachte der 27. Mai 2019. Damals entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der Europäischen Union, über die Stellung deutscher Staatsanwaltschaften. Gegenstand der Entscheidung war der Europäische Haftbefehl, mit dem eine Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gesucht und überstellt werden kann.
Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass deutsche Staatsanwaltschaften die dafür geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllten, da die Gefahr besteht, dass sie bei der Entscheidung unmittelbar oder mittelbar Einzelweisungen der Exekutive erhielten.
Der EuGH musste keinen konkreten politischen Eingriff nachweisen. Für seine Beurteilung war bereits die rechtliche Möglichkeit einer solchen Weisung von Bedeutung.
Das Urteil erklärte das deutsche Weisungssystem allerdings nicht insgesamt für unionsrechtswidrig. Es betraf nur die Frage, ob deutsche Staatsanwaltschaften als „ausstellende Justizbehörde“ für das Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls gelten können.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg spricht mit Pressevertretern im Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Januar 2026. (Archivfoto)

Foto: Morris MacMatzen/Getty Images

Ampelregierung plante einen Mittelweg

Die Ampelregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) plante, das Weisungsrecht nicht abzuschaffen, sondern genauer einzugrenzen. Das damalige Bundesjustizministerium unter Marco Buschmann (FDP) veröffentlichte im Mai 2024 einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Anweisungen gegenüber Staatsanwaltschaften.
Der Entwurf sah vor, die Voraussetzungen für Weisungen ausdrücklich im Gerichtsverfassungsgesetz festzuschreiben. Zulässig sollten sie unter anderem sein, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern oder wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Entscheidungs- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bestehe.
Externe Weisungen sollten zudem grundsätzlich in Textform erfolgen und begründet werden. Das Ministerium entschied sich damit für den Ansatz: Weisungsrecht behalten, Grenzen genauer bestimmen sowie Eingriffe nachvollziehbar machen und dokumentieren.
Der Richterbund widersprach. In einer Stellungnahme vom Mai 2024 argumentierte er, eine bloße Begrenzung und Dokumentation des Weisungsrechts reiche nicht aus. Das Grundproblem bleibe bestehen, solange ein Minister auf ein konkretes Strafverfahren einwirken könne.
Nach Auffassung des Verbandes könne bereits die Möglichkeit politischer Einflussnahme das Vertrauen in die Objektivität der Strafverfolgung beeinträchtigen. Der Richterbund bestreitet zudem, dass ministerielle Weisungen überhaupt notwendig seien, um eine ausreichende demokratische Legitimation der Staatsanwaltschaften sicherzustellen.
Zu einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes kam es nicht – ein halbes Jahr später brach die Ampel auseinander.

Länder wollen klarere Regeln

Die Diskussion um das Weisungsrecht setzt sich 2026 auf Ebene der Länder fort. Auf der Justizministerkonferenz im Juni warb Mecklenburg-Vorpommern dafür, das externe Weisungsrecht „gesetzlich konkreter zu fassen“. Das Justizministerium des Landes teilte nach der Konferenz mit, dass die Initiative Zustimmung erhalten habe.
Damit unterscheidet sich dieser Ansatz von der Forderung des Richterbundes. Der DRB verlangt die komplette Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts. Die Länder setzen auf eine gesetzliche Nachschärfung.
Mecklenburg-Vorpommern geht in der eigenen Praxis weiter. Justizministerin Jacqueline Bernhardt (Die Linke) teilte Anfang 2026 mit, auf die Ausübung des externen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften zu verzichten. Nach Angaben ihres Ministeriums habe Bernhardt seit ihrem Amtsantritt keine entsprechende Weisung erteilt.
Die gesetzliche Grundlage des Weisungsrechts wird dadurch nicht aufgehoben. Sie ist weiterhin in den Paragrafen 146 und 147 GVG geregelt. Ein Landesministerium kann seine eigene Praxis beschränken, nicht aber das bundesrechtlich geregelte Weisungsrecht abschaffen.
Ermittelt wird von der Staatsanwaltschaft Hannover.

Vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Hannover. (Archivfoto)

Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Auch die AfD legte einen Gesetzentwurf vor

Die Forderung nach einer Aufhebung des Weisungsrechts kommt nicht allein vom Richterbund. Im November 2024 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf zur „Beendigung des externen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten“ in den Bundestag ein.
Die Dienstaufsicht der Justizministerien sollte danach grundsätzlich erhalten bleiben. Ausgeschlossen werden sollte jedoch die Befugnis, Weisungen zur Sachbehandlung einzelner Verfahren zu erteilen.
Bei der Forderung, das Weisungsrecht einzuschränken, überschneiden sich damit die Positionen unterschiedlicher Akteure. Daraus lässt sich jedoch keine Übereinstimmung über die Begründung oder die künftige Stellung der Staatsanwaltschaften ableiten.

Drei Modelle im Überblick

Aus den vorliegenden Gesetzen, Entwürfen und Stellungnahmen ergeben sich drei Modelle. Nach geltendem Recht bleibt das Weisungsrecht bestehen. Der Reformansatz des Bundesjustizministeriums von 2024 und die Initiative der Länder von 2026 sehen vor, daran grundsätzlich festzuhalten, die Befugnisse aber enger zu fassen und transparenter zu machen.
Der Richterbund geht weiter und fordert, ministerielle Weisungen in einzelnen Strafverfahren vollständig abzuschaffen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 zwingt Deutschland nicht zu einer vollständigen Abschaffung. Sie hat aber eine Schwachstelle des deutschen Systems sichtbar gemacht: Schon die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme kann zum Problem werden, wo eine von der Regierung unabhängige Entscheidung verlangt wird.
Wie LTO am 13. September berichtete, plane das Bundesjustizministerium am Weisungsrecht festzuhalten. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Forderung des DRB geäußert.
Damit bleibt vorerst eine Konstruktion bestehen, deren Grenzen seit Jahren diskutiert werden.

Leave a Reply

Your email address will not be published.