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Erbschaftsteuer: Ökonomen fordern Ende der Privilegien für Firmenerben

Führende Ökonomen sprechen sich in der Debatte um die Erbschaftsteuer in Deutschland für eine Abschaffung der steuerlichen Sonderregeln bei der Vererbung von Unternehmen aus. Clemens Fuest, Präsident des Münchener Ifo-Instituts, fordert deutlich niedrigere Steuersätze, weniger Ausnahmen und großzügige Stundungsmöglichkeiten. Auch Marcel Fratzscher, Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), hält die geltenden Privilegien für nicht mehr zeitgemäß.
Die Debatte gewinnt durch anstehende Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht an Bedeutung. Am Montag und Dienstag befasst sich das Gericht mit den geltenden Regelungen zur Erbschaftsteuer. Im Mittelpunkt stehen sowohl die steuerlichen Vorteile für Firmenerben als auch die Freibeträge beim Erben und Schenken. Während Ökonomen eine gerechtere Besteuerung unterschiedlicher Vermögensarten fordern, warnt der Verband der Familienunternehmer vor möglichen Folgen für Unternehmen, Investitionen und Arbeitsplätze.

Ökonomen fordern Abschaffung der Steuerprivilegien

Insbesondere für Betriebsvermögen gelten derzeit weitreichende Ausnahmen von der Erbschaftsteuer. Sie sollen verhindern, dass Unternehmen nach dem Tod ihrer Eigentümer aufgegeben werden müssen, weil die Erben die Steuerlast nicht tragen können.
DIW-Präsident Fratzscher fordert die Abschaffung „aller Ausnahmen, insbesondere für große Vermögen“. Um Unternehmen vor finanziellen Engpässen zu schützen, könnten die Steuerzahlungen gestundet werden. Damit ließe sich nach seiner Auffassung eine stärkere Besteuerung ermöglichen, ohne Betriebe unmittelbar mit hohen Zahlungsverpflichtungen zu belasten.
Auch Ifo-Präsident Clemens Fuest hält die Sorge vor negativen Folgen für Unternehmen für übertrieben. „Eine Steuer mit niedrigem Satz im Bereich von zehn Prozent, kombiniert mit großzügigen Stundungsregelungen, ist tragbar“, sagte er der „Welt am Sonntag“.
Fuest spricht sich zudem dafür aus, Ausnahmen für selbst genutzte Immobilien abzuschaffen. Eine Steuerfreiheit sei seiner Ansicht nach nur beim Ehepartner gerechtfertigt, der bereits in der betreffenden Immobilie wohne.

Unterschiedliche Vorstellungen zur Steuerlast

Während Fratzscher Vermögen insgesamt stärker zur Finanzierung staatlicher Aufgaben heranziehen will, setzt Fuest vor allem auf eine gerechtere Verteilung der Steuerlast. Der Ifo-Chef kritisiert, dass vor allem mittelgroße Erbschaften von der Erbschaftsteuer betroffen seien, während viele große Erbschaften in Form von Betriebsvermögen kaum oder gar nicht besteuert würden.
Die beiden Ökonomen sehen damit vor allem bei der steuerlichen Behandlung unterschiedlicher Vermögensarten Reformbedarf. Die zentrale Frage ist, wie sich eine gleichmäßigere Besteuerung erreichen lässt, ohne Unternehmen durch kurzfristig fällige Steuerzahlungen in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen.
Auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, bekannt als die Wirtschaftsweisen, hatte sich in seinem Jahresgutachten 2025/2026 für eine Reform ausgesprochen. Ziel sollte es sein, unterschiedliche Vermögensarten gleichmäßiger zu besteuern. Dafür sollte die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen deutlich verringert werden.
Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) vertritt eine andere Position. Er hält die Privilegierung von Betriebsvermögen für verfassungsgemäß und verweist auf deren Bedeutung für das Gemeinwohl. Der Erhalt von Unternehmen, ihrer Investitionskraft und der damit verbundenen Arbeitsplätze sei ein legitimes Ziel.

Bundesverfassungsgericht prüft zwei Aspekte der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht. Am Montag und Dienstag stehen zwei Verfahren auf der Tagesordnung, die unterschiedliche Bestandteile der geltenden Regelungen betreffen.
Im ersten Verfahren geht es um die Freibeträge beim Erben und Schenken. Die bayerische Landesregierung hält diese angesichts der gestiegenen Immobilienpreise für zu niedrig und die Steuerbelastung für zu hoch. Außerdem vertritt Bayern die Auffassung, dass der Bund nicht allein über die entsprechenden Regelungen entscheiden sollte. Weil sich Immobilienpreise regional stark unterscheiden, sollten regionale Besonderheiten stärker berücksichtigt werden.
Über diesen Fall verhandelt das Gericht am Montag (Az. 1 BvF 1/23).
Das zweite Verfahren betrifft die steuerlichen Vorteile für Firmenerben. Wer betriebliches Vermögen erbt, muss darauf häufig deutlich weniger Steuern zahlen als jemand, der Privatvermögen erbt. Ob diese Ungleichbehandlung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft das Gericht am Dienstag (Az. 1 BvR 804/22).

Welche Freibeträge gelten beim Erben?

Wie viel Vermögen steuerfrei vererbt werden kann, hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Witwen und Witwer können beispielsweise bis zu 500.000 Euro steuerfrei von ihrem verstorbenen Ehepartner erben. Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.
Die Höhe dieser Freibeträge ist Teil der politischen und juristischen Debatte. Bayern argumentiert, dass die gestiegenen Immobilienpreise dazu führen könnten, dass Erben trotz vergleichsweise geringer anderer Vermögenswerte Erbschaftsteuer zahlen müssen. Die regional unterschiedlichen Immobilienpreise sind dabei ein zentraler Punkt der Argumentation.

So funktionieren die Steuerprivilegien für Unternehmen

Für geerbtes Betriebsvermögen gelten besondere Verschonungsregeln. Wird ein Unternehmen mindestens fünf Jahre lang fortgeführt und sinkt die Summe der an die Beschäftigten gezahlten Löhne nicht zu stark, bleiben grundsätzlich 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei.
Wird das Unternehmen sieben Jahre lang weitergeführt und werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann die Erbschaftsteuer vollständig entfallen. Kleine Betriebe mit weniger als sechs Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen.
Die Begünstigungen gelten für Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro. Bei höheren Beträgen greift die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Dabei wird geprüft, ob der Erbe die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen bezahlen kann. Kann er dies nachweisen, kann die Steuer erlassen werden.
Wie groß die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung sind, zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes: Im vergangenen Jahr wurden im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung insgesamt 3,7 Milliarden Euro an Steuern erlassen.
Die Sonderregeln sollen verhindern, dass Erben Unternehmen verkaufen oder deren wirtschaftliche Substanz angreifen müssen, um die Steuer zu begleichen. Kritiker sehen darin jedoch eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber Erben von Privatvermögen.

Wer hat gegen die Regelungen geklagt?

Dem Verfahren zu den Steuerprivilegien liegt die Verfassungsbeschwerde eines Mannes zugrunde, der Wertpapiere und Immobilien von seiner Tante geerbt hatte. Dafür sollte er rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.
Seine Klage vor dem Finanzgericht Münster blieb erfolglos. Daraufhin wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren führt nun zur Prüfung der geltenden steuerlichen Regeln für Firmenerben.

Familienunternehmer warnen vor Folgen für den Standort Deutschland

Der Verband der Familienunternehmer warnt vor erheblichen wirtschaftlichen Folgen, sollte das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklären.
„Das schlimmste Szenario wäre die Feststellung, dass die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind“, sagte Verbandspräsidentin Marie-Christine Ostermann der „Rheinischen Post“.
Bei den derzeitigen Steuersätzen würde ein solches Urteil nach ihrer Einschätzung die unternehmerische Substanz in Deutschland massiv gefährden. Eine Erbschaftsteuer, die die besondere soziale Funktion von Betriebsvermögen nicht berücksichtige, wäre aus ihrer Sicht nicht nur für Unternehmen selbst problematisch, sondern auch für den Wirtschaftsstandort und den Wohlstand.
Ostermann warnte zudem, ein Ende der steuerlichen Begünstigungen könne private Investitionen abschrecken. Sie verwies auf Unternehmensanteile, die bereits jetzt wegen der aus ihrer Sicht schlechten Standortbedingungen ins Ausland verlegt würden.
Entscheidend sei, dass das Bundesverfassungsgericht anerkenne, dass Betriebsvermögen nicht einfach mit Privatvermögen gleichzusetzen sei. Die Übertragung eines Familienunternehmens auf die nächste Generation müsse möglich bleiben, ohne dem Betrieb die für Investitionen und Wachstum notwendige Liquidität zu entziehen. Andernfalls könnten aus Sicht des Verbandes auch die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen und die Arbeitsplätze gefährdet werden.

Wie hat das Gericht bisher über die Erbschaftsteuer entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit der Erbschaftsteuer befasst. In den Jahren 1995, 2006 und 2014 stufte es jeweils die damals geltenden Regelungen als verfassungswidrig ein. In der Folge wurde das Gesetz jeweils reformiert.
Auch diesmal könnte eine Beanstandung durch das Gericht Änderungen am Erbschaftsteuerrecht erforderlich machen. Welche konkreten Vorschriften betroffen wären und wie umfangreich eine mögliche Reform ausfallen müsste, hängt von der Entscheidung ab.

Wann wird ein Urteil erwartet?

Eine Entscheidung wird nicht unmittelbar nach den mündlichen Verhandlungen am Montag und Dienstag erwartet. Die konkreten Urteilstermine stehen bislang nicht fest. In Karlsruhe werden Entscheidungen häufig erst einige Wochen oder Monate nach einer mündlichen Verhandlung verkündet. Der Verband der Familienunternehmer rechnet mit einem Urteil Ende 2026 oder Anfang 2027.
Sollte das Gericht die geltenden Regelungen beanstanden, müsste die Politik eine Reform auf den Weg bringen. Das könnte schwierig werden, weil Union und SPD bei der Erbschaftsteuer unterschiedliche Positionen vertreten. Die SPD steht tendenziell Reformen offener gegenüber, während die Union eher an den bestehenden Begünstigungen festhalten will. Innerhalb der Parteien, insbesondere der CDU, gibt es allerdings ebenfalls unterschiedliche Auffassungen.
Damit geht es bei den anstehenden Verhandlungen nicht nur um die steuerliche Behandlung von Erbschaften. Die Entscheidung könnte auch die künftige Gestaltung der Unternehmensnachfolge, die Finanzierung von Investitionen und die Verteilung der Steuerlast zwischen Erben unterschiedlicher Vermögensarten beeinflussen. (afp/dts/red)

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