Categories
gesellschaft

Freispruch für Petr Bystron: Landgericht hebt Urteil zu „Hitlergruß“-Collage auf


In Kürze:

  • Landgericht München hebt Verurteilung gegen Petr Bystron auf
  • Das Amtsgericht hatte zuvor 90 Tagessätze Geldstrafe verhängt
  • Streitpunkt war eine Fotocollage auf X mit Politikern und erhobenem Arm
  • Gericht sah keinen eindeutig erkennbaren „Hitlergruß“
  • Urteil noch nicht rechtskräftig – Revision möglich
  • Der Fall zeigt Spannungsfeld zwischen Paragraf 86a StGB und Meinungsfreiheit

 
Das Landgericht München hat den AfD-Europaabgeordneten Petr Bystron vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB freigesprochen. Mit seinem Urteil vom Donnerstag, 7. Mai, zu Az. 18 NBs 118 Js 133783/23, hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts München auf.
Das Erstgericht hatte den Tatvorwurf als erfüllt angesehen. Diesem zufolge hatte Bystron 2022 auf X (damals Twitter) in einer Fotocollage den verbotenen „Hitlergruß“ verwendet. Deshalb sprach es eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 125 Euro, insgesamt 11.250 Euro, aus. Die zuständige Richterin am Landgericht sah den Tatbestand hingegen nicht als verwirklicht an.

Abberufung von Botschafter Melnyk als Anlass für Meme von Bystron

Anlässlich der Abberufung des damaligen ukrainischen Botschafters Andrij Melnyk aus Deutschland hatte der AfD-Politiker eine Fotocollage zusammengestellt. Diese zeigte unter anderem die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel und die ehemalige First Lady Bettina Wulff mit erhobenem Arm. Im Fall von Wulff war es der linke Arm, wobei das Bild gespiegelt wurde. Bystron betitelte die Zusammenstellung mit dem Text: „Bye, bye Melnyk! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“
Die Anklagebehörde wertete die Darstellung als bewusste Anspielung auf einen „Hitlergruß“. Bystron habe die Bilder gezielt so kombiniert, dass der Eindruck der nationalsozialistischen Grußformel entstehe. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Die zuständige Richterin sah diesbezüglich die „Zusammensetzung der Fotos“ als entscheidend an.
Bystron legte Berufung ein. Er sprach von einem „politisch motivierten Verfahren“ und erklärte, man solle nicht in jedes „harmlose Winken“ immer gleich einen „Hitlergruß“ hineininterpretieren. Die Staatsanwaltschaft berief ebenfalls: Sie wollte eine höhere Geldstrafe erreichen.

Bystron witterte parteipolitische Instrumentalisierung der Justiz

Die Richterin am Landgericht schloss sich der Deutung der ersten Instanz nicht an. Die Collage sei zwar „geschmacklos“, ein strafbares Verhalten liege jedoch nicht vor. Es lasse sich „nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen“, dass die Darstellung tatsächlich als „Hitlergruß“ zu verstehen sei.
Insbesondere wich das Landgericht von der Einschätzung des Amtsgerichts ab, da es keine ausreichenden Hinweise auf eine Manipulation der Bilder selbst erkennen konnte. Dass das Bild von Bettina Wulff gespiegelt wurde, habe nichts daran geändert, dass sie nicht – wie typischerweise beim „Hitlergruß“ – den rechten Arm gehoben hätte.
Rechtskräftig ist das Urteil nach wie vor nicht. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche noch eine Revision beim Obersten Bayerischen Landesgericht anstreben. Bystron zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Er erklärte, es sei „von Anfang an offensichtlich“ gewesen, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben würde. Zu Beginn der Ermittlungen witterte der Politiker den Versuch, ihn im Kontext seiner Kandidatur zum EU-Parlament zu „diskreditieren“. Er sei „überrascht“, äußerte er, dass sich die Justiz „für derartige parteipolitische Spielchen instrumentalisieren“ ließe.

Auch Norbert Bolz machte erst im Vorjahr Bekanntschaft mit Paragraf 86a StGB

Die Rechtsprechung zu den Paragrafen 86 und 86a StGB hatte sich in den vergangenen 20 Jahren etwas ausdifferenziert. Im Jahr 2006 war die Auslegung der Tatbestände so strikt, dass durchgestrichene Hakenkreuze der sogenannten Antifa als strafbare Verwendung angeklagt wurden. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) machte in seinem Urteil zu 3 StR 486/06 vom 15. März 2007 deutlich, dass auch der Schutzzweck der Norm, die freie Meinungsäußerung und der Sinngehalt einer Darstellung, zu berücksichtigen sind.
Es gibt zwar die Sozialadäquanzklauseln, die am Ende auch in den Absätzen 4 und 5 des Paragrafen 86 StGB zur Anwendung kommen. Die Gerichte legen diese jedoch nach wie vor eng aus. Der primäre Zweck des Gesetzes ist es nach wie vor, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen konsequent aus dem öffentlichen und politischen Raum zu verdrängen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung dient § 86a StGB auch dazu, ein „kommunikatives ‚Tabu‘“ zu errichten. Deshalb kann selbst eine offensichtlich ironische und sarkastische Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar sein. Vor wenigen Monaten ging der Fall des Kommunikationswissenschaftlers Norbert Bolz durch die Medien.
Aufgrund der ironischen Verwendung einer als NS-belastet geltenden Parole in einer Kolumne kam es bei diesem zu einer Hausdurchsuchung. Erst gegen die Zahlung einer vierstelligen Summe an eine gemeinnützige Organisation erklärte sich die Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung bereit. Die Einstellung wegen geringer Schuld nach Paragraf 153 StPO erfolgte am 19. Dezember 2025.

Seit späteren 2000er-Jahren differenziertere Rechtsprechung

Wie der Bundesgerichtshof bereits 2009 klarstellte, bleiben grundsätzlich auch abgewandelte oder verfremdete NS-Symbole nach Paragraf 86a StGB strafbar, wenn ihr Aussagekern erkennbar bleibt. Im Jahr 2022 unterstrich das Oberlandesgericht Braunschweig erneut den Charakter des Paragrafen 86a als abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefährdung des sozialen Friedens müsse nicht vorliegen. Allerdings müsse auch der Schutzzweck der Norm Beachtung finden, was eine uferlose Anwendung ausschließe.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte 2023 zu einer Instagram-Karikatur mit Hakenkreuzsymbolik, dass der Tatbestandsausschluss der straflosen Gegnerschaft zur NS-Ideologie nur dann angenommen werden könne, wenn diese „auf Anhieb eindeutig und offenkundig“ erkennbar sei.
Der Fall Bystron zeigte deutlich das Spannungsverhältnis, in dem sich die Rechtsprechung zu den Bestimmungen bewegt. Das Amtsgericht stellte auf die Gesamtwirkung der Montage ab, das Landgericht hingegen auf die fehlende Eindeutigkeit der abgebildeten Geste.

Leave a Reply

Your email address will not be published.