In Kürze:
- Das Bundeskabinett hat ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, das das bisherige Heizungsgesetz entschärfen soll.
- Öl- und Gasheizungen sollen weiterhin eingebaut werden dürfen – verbunden mit einer schrittweisen Beimischung sogenannter klimafreundlicher Brennstoffe.
- Kritiker aus den Reihen der Grünen und der Union selbst halten mögliche Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht für wahrscheinlich.
- Streitpunkt ist, ob die Lockerungen mit dem Klimabeschluss von Karlsruhe aus dem Jahr 2021 vereinbar sind.
Am Mittwoch, 13. Mai, hat das Bundeskabinett neben weiteren Vorhaben auch die Entwurfsfassung für ein Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Dieses soll das endgültige Aus für das sogenannte Heizungsgesetz besiegeln, das die frühere Ampel-Regierung auf Initiative ihres Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck (Grüne) verabschiedet hatte.
Aus der Opposition, aber auch aus den Reihen der Union selbst kommen nun Bedenken. Sie bezweifeln, dass das Gesetz in seiner derzeitigen Form eine Anfechtung vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen würde. Grund dafür ist insbesondere der sogenannte Klimabeschluss aus Karlsruhe aus dem Jahr 2021. In diesem hatten die Richter geurteilt, dass das Grundgesetz die Regierung zur „Herstellung von Klimaneutralität“ verpflichtet.
Reiche verspricht „alltagstaugliches“ Heizungsgesetz
Die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) bezeichnet das Gesetz als einen Schritt, um „Klimaschutz wieder alltagstauglich“ zu machen.
Insbesondere soll es strikte Vorgaben abmildern und mehr Entscheidungsfreiheit und Planungssicherheit für Gebäudeeigentümer bei der Wahl der Heizung bringen. Außerdem betone es die Technologieoffenheit.
Das derzeitige Gebäudeenergiegesetz, speziell dessen Paragraf 71, sieht eine Verpflichtung vor, neu eingebaute Heizungen in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Zudem ist ein verbindliches Ende der Verwendung fossiler Energien in Heizanlagen ab dem Jahr 2045 vorgesehen.
Mit Reiches Gesetz soll auch der Neueinbau von Öl- und Gasheizungen möglich bleiben. Für diese soll es lediglich eine ansteigende Beimengungsquote für klimafreundliche Brennstoffe im Sinne einer „Bio-Treppe“ ab 2029 geben. Auf diese Weise bleibt deren Einbau ebenso zulässig wie jener von Wärmepumpen, hybriden Lösungen und Biomasse-Heizungen oder der Anschluss an Fernwärmenetze. Allerdings hält man an der CO₂-Bepreisung fest und Vermieter müssen die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen.
Klimabeschluss erhob Netto-Null zum Verfassungsauftrag
Der CDU-Politiker Thomas Heilmann hat sich dem „SPIEGEL“ zufolge skeptisch über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geäußert. Der Chef der KlimaUnion, eines Vereins, der sich für Klimapolitik innerhalb der CDU/CSU starkmacht, hat ein Rechtsgutachten über das neue Gesetz in Auftrag gegeben. Er sieht einen möglichen Konflikt mit dem Karlsruher Klimabeschluss.
Ähnlich sieht es der Grünen-Bundestagsabgeordnete Michael Kellner, der fest mit Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht rechnet.
In dem Klimabeschluss begründet das Bundesverfassungsgericht mit einer „objektivrechtlichen Schutzverpflichtung […] in Bezug auf künftige Generationen […], Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels“ durch Klimaschutzmaßnahmen zu schützen.
Es geht von einem verbleibenden CO₂-Budget aus, das bis zum Inkrafttreten des verbindlichen Netto-Null-Ziels für das Jahr 2045 verbleibe. Verbrauchten derzeitige Generationen zu viel davon, könnten die Freiheitsrechte künftiger Generationen infrage gestellt werden.
Einige Gegner der aktuellen Regelung gehen davon aus, dass die Abmilderung von Vorgaben die Lasten für künftige Generationen vergrößere. Zudem leiten klimabewegte Vereinigungen wie Green Legal Impact Germany aus dem Klimaschutzgebot des Artikels 20a Grundgesetz ein Verschlechterungsverbot ab. Dies würde im Kern bedeuten, dass einmal beschlossene Klimaschutzvorgaben von einer folgenden Regierung nicht mehr zurückgedreht werden dürften.
Umweltjurist: Heizungsgesetz nicht sakrosankt – zusätzliche Emissionen jedoch zu kompensieren
Dem widersprechen laut „SPIEGEL“ Berater der Bundesregierung wie Christian Calliess, der an der FU Berlin Umweltrecht lehrt und Mitglied des Sachverständigenrats für Umweltfragen war.
Er sieht Spielraum für eine Anpassung von Maßnahmen, solange der Gesetzgeber „die im Bereich Gebäude nicht eingesparten Emissionen in anderen Bereichen kompensiert“. Außerdem sehe der Gesetzentwurf eine Evaluierungspflicht hinsichtlich der Klimaziele vor. Diese soll jedoch erstmals 2030 stattfinden.
Was die „Bio-Treppe“ angeht, räumt der Gesetzentwurf ein, dass eine „belastbare Abschätzung der in der Zukunft zu erwartenden Kosten […] derzeit nicht möglich“ sei. Es ließen sich auch „keine gesicherten Annahmen für die Marktentwicklung in diesem Segment treffen“. Das heißt, die Regierung ist sich nicht sicher, wie teuer die Ökobrennstoffe für den Heizungsnutzer sein und in welchem Umfang sie zur Verfügung stehen werden.
Aus diesem Grund könnten „die mittelbaren Folgen dieser Regelungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert“ werden. Dies könnte sich vor dem Bundesverfassungsgericht als möglicher Angriffspunkt erweisen.
Unklar ist, ob das Bundesverfassungsgericht seine strikte Linie von 2021 durchhält. Aktuelle politische und ökonomische Kosten überzogener Klimavorgaben könnten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen. Auch deutet sich im sogenannten UN-Weltklimarat eine Abkehr vom Rückgriff auf Worst-Case-Szenarien an, die als unrealistisch bewertet werden und sich deshalb auch nicht mehr als politisches Argument für zu rigide Klimaschutzmaßnahmen eignen.




