In Kürze:
- Ab Januar 2027 gelten neue Regeln für Geschäfte mit Banken außerhalb der EU.
- Schweizer und andere Auslandskonten werden nicht grundsätzlich verboten.
- Für EU-Ansässige könnte sich dennoch die Geschäftsbeziehung zu einer Bank außerhalb der EU ändern.
- Die Kontoeröffnung bei einer Bank im EU-Ausland wird deutlich erschwert.
Ab 11. Januar 2027 müssen sich in der EU ansässige Personen auf eine stärkere Regulierung bestimmter Bankgeschäfte von Banken außerhalb der Gemeinschaft einstellen. Dies hat auch potenzielle Auswirkungen auf Auslandskonten. Grund dafür ist das Inkrafttreten der sogenannten CRD-VI-Regeln, die auch Bankgeschäfte von Instituten aus Drittstaaten betreffen.
Inwieweit diese Auswirkungen auf ein bestehendes Schweizer oder anderes Drittstaatenkonto haben, hängt von der jeweiligen Bank und der konkreten Dienstleistung ab. Die bevorstehende Neuregelung hat bei einigen Betroffenen Bedenken hinsichtlich der Weiterführung von Konten bei Banken in Drittstaaten hervorgerufen.
EU will mit CRD VI eine lokale Präsenz erzwingen
Die EU begründet die Regelung mit Erwägungen zum Aufsichtsrecht und Verbraucherschutz. Man möchte verhindern, dass Banken aus Drittstaaten Einlagen annehmen oder Kredite vergeben, ohne den gleichen Aufsichtsregeln zu unterliegen wie EU-Banken. Zudem geht es um rechtliche Rahmen für Haftung oder im Fall einer Liquidation.
Bislang sind bei Drittstaatsbanken, die grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten, einige regulatorische Fragen ungeklärt. Dies betrifft Themen wie Aufsichtszuständigkeit, Einlagensicherung, Beschwerdemöglichkeiten und Gerichtsstände oder Regeln im Fall einer Bankenkrise. Zudem konnten die zuständigen EU-Aufsichtsbehörden Risiken und Geschäftsvolumina nicht hinreichend überwachen.
CRD VI soll deshalb eine Pflicht zur lokalen Präsenz erzwingen. Die Regulierung richtet sich nicht an die Kunden selbst, sondern an die Banken. Drittstaatenbanken, die bestimmte Kernleistungen für EU-Ansässige anbieten, sollen künftig grundsätzlich eine zugelassene Niederlassung in der EU oder eine Tochtergesellschaft unterhalten. Zu den Kernleistungen zählen unter anderem Einlagen, Kredite, Garantien oder bestimmte Verpflichtungsgeschäfte.
Ab dem 11. Januar 2027 ist damit Banken, die außerhalb der Europäischen Union angesiedelt sind, untersagt, Konten von in der EU lebenden Personen zu führen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Bank eine offiziell genehmigte Zweigniederlassung genau im Land betreibt, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat.
Nicht das Konto, sondern die Bank steht im Fokus
Nicht von der Regelung betroffen sind unter anderem PayPal-Konten. Der US-amerikanische Zahlungsdienstleister verfügt bereits jetzt über ein Tochterunternehmen mit Sitz in Luxemburg. Dieses ist als Bank beziehungsweise Kreditinstitut zugelassen und unterliegt der europäischen Aufsicht.
Allerdings ist ein Guthaben dort nicht mit einem klassischen Bankguthaben auf einem Girokonto gleichzusetzen. Insbesondere bezüglich der Regeln für Sicherung und Verwahrung gelten für Zahlungsdienste wie PayPal eigene Bestimmungen.
Die Neuregelung kann Konsequenzen beispielsweise für Schweizer oder Londoner Konten haben. Eine Schweizer Bank könnte beispielsweise entscheiden, in der EU ansässige Kunden nicht mehr direkt zu betreuen. Stattdessen könnte sie darauf bestehen, das Konto auf eine Niederlassung in der EU zu übertragen oder die Geschäftsbeziehung zu beenden. Dies hängt von der jeweiligen Bank, deren Geschäftsmodell und den Vertragsbedingungen ab.
Wohnsitz entscheidend – nicht die Staatsangehörigkeit
Entscheidend ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit des Kunden, sondern ausschließlich dessen Wohnsitz. Wer in Deutschland lebt, gilt automatisch als EU-ansässig – auch, wenn er etwa Schweizer Staatsangehöriger ist. Für bestehende Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, gilt allerdings eine Ausnahme.
Diese sind, um erworbene Kundenrechte zu schützen, nach Artikel 21c nicht von der Niederlassungspflicht betroffen und genießen Bestandschutz. Zudem gibt es die sogenannte „reverse solicitation“. Das bedeutet, dass die Bank unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin auch aus dem Drittstaat Dienstleistungen erbringen darf, wenn der Kunde diese nachweislich aus eigener Initiative kontaktiert hat.
Diese Ausnahme ist allerdings eng gefasst. Sie bedeutet außerdem nicht, dass die Bank über die auf der „reverse solicitation“ beruhende und bestehende Verbindung weitere Produkte verkaufen darf. Ferner sind bestimmte Wertpapierdienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A MiFID II von der Niederlassungspflicht ausgenommen.
Weitere Ausnahme von CRD VI betrifft Wertpapierdepots und „Nebenleistungen“
Darüber hinaus sind auch dazugehörige „Nebendienstleistungen“ nicht erfasst. Eine genaue Definition, was darunter zu verstehen ist, fehlt in diesem Kontext. Bislang führt das Gesetz lediglich die Annahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von MiFID-Wertpapierdienstleistungen auf.
Grundsätzlich bleibt die Führung des Kontos in einem Drittstaat für Personen mit Wohnsitz in der EU auch nach Inkrafttreten des CRD-VI-Reglements möglich. Doch die Frage bleibt im Raum, ob betroffene Banken ihre bisherige Geschäftsbeziehung mit einem Kunden innerhalb der EU unverändert fortführen werden.


