In Kürze:
Die Staatsregierung in Sachsen hat neue Modalitäten geschaffen, um betroffenen Unternehmen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zu erleichtern. Zudem teilt sie mit, dass man mit Stand Ende Juni 2026 bereits 11.026 von 12.018 Anträgen auf Einstellung der Rückforderung bewilligt habe.
Lediglich in 617 Fällen erfolgte eine Ablehnung. Noch in Bearbeitung seien, der Mitteilung vom Sonntag, 23. August zufolge, 375 Anträge. In 5.125 Fällen machten Verpflichtete von der Möglichkeit einer verlängerten Zahlungsfrist Gebrauch. Bis Ende des Jahres wolle man alle noch offenen Anträge abarbeiten.
Corona-Soforthilfen sollten Bewältigung des ersten Lockdowns erleichtern
Das Wirtschaftsministerium und die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) hatten Mitte 2025 vereinfachte Regeln und Mechanismen für die Rückzahlung geschaffen. In besonderen Fällen war auch ein vollständiger Verzicht auf die Rückzahlung möglich. Wirtschaftsminister Dirk Panter erklärte, die hohe Zahl an genehmigten Anträgen zeige, dass „diese Verbesserungen bei den Betroffenen ankommen“.
Der „Soforthilfe-Zuschuss Bund“ sollte im Frühjahr 2020 vor allem Kleinstunternehmen und Selbstständigen helfen, Liquiditätsengpässe aufgrund des Lockdowns zu bewältigen. In Sachsen erhielten auf dieser Grundlage mehr als 84.000 Kleinstunternehmen und Selbstständige insgesamt über 672 Millionen Euro.
Die Auszahlung erfolgte auf Grundlage einer Prognose bezüglich Einnahmen und Ausgaben, und es erfolgte eine Zweckbindung der Mittel. Zu diesem Zeitpunkt war die weitere Entwicklung der Lage noch nicht absehbar. Aus diesem Grund wurden häufig höhere Beträge ausgezahlt, als gemäß den Programmbedingungen tatsächlich benötigt wurden.
Flexible Rückzahlungsvereinbarungen – hohe Freibeträge in Sachsen
Die durchschnittliche Rückforderungshöhe bei rund 32.400 Adressaten von Rückforderungen lag Zahlen vom März 2026 zufolge bei etwa 5.200 Euro. Betroffene können eine Rückzahlung über 12, 24 oder 36 Monate in Anspruch nehmen – die festen Zinssätze betragen je nach Variante zwischen 0,5 und 1,5 Prozent.
Die Höhe der Raten kann innerhalb der gewählten Laufzeit flexibel festgelegt werden. In wirtschaftlichen Härtefällen kann ein vollständiger Verzicht auf eine Forderungsverfolgung erfolgen. Hierfür gilt bei Selbstständigen eine Einkommensgrenze von 35.000 Euro jährlich, bei Nichtselbstständigen von 23.000 Euro. Je Kind mit Kindergeldbezug erhöht sich die Grenze um 7.000 Euro. Die Vermögensfreibeträge beziffert die SAB mit 40.000 Euro pro Person plus 15.000 Euro je Kind.
Im Vergleich der Bundesländer zeigen sich unterschiedliche Regelungen bei der Rückzahlung der Corona-Soforthilfen. Neben unterschiedlichen Rückzahlungsmodalitäten gibt es auch verschiedene Härtefall- und Ratenzahlungsregelungen.
Baden-Württemberg: Gerichte beanstandeten Rückforderungen
Zu den Bundesländern mit besonderen Regelungen bei der Rückzahlung der Corona-Soforthilfen gehören neben Sachsen auch Baden-Württemberg und Hessen. Im Fall Baden-Württembergs hatte dies jedoch einen spezifischen Grund: Dort hatten Gerichte wesentliche Rückforderungen beanstandet.
So hielt der VGH Mannheim Rückforderungen für frühe Anträge vor dem 8. April 2020 wegen unklarer Zweckbestimmung teilweise für rechtswidrig. Im Jahr 2026 beschloss der Landtag ein Ausgleichsgesetz, das unter Voraussetzungen sogar die Erstattung bereits gezahlter Rückforderungen einschließlich Zinsen ermöglicht. Dies betrifft jedoch ausschließlich in Baden-Württemberg ausbezahlte Corona-Soforthilfen.
Auch Hessen gehört zu den Bundesländern mit besonderen Regelungen bei der Rückzahlung der Corona-Soforthilfen. Nachdem das Land aufgrund von Unwägbarkeiten bei den Berechnungsgrundlagen ein Moratorium verhängt hatte, beschloss es im Mai 2026 eine Neuregelung. Diese sieht unter anderem vor, dass verfügbare betriebliche Eigenmittel künftig nicht mehr angerechnet werden. Tatsächlich geleistete und nicht gestundete betriebliche Darlehenstilgungen gelten künftig als förderfähige Ausgaben. Außerdem gibt es eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro sowie Möglichkeiten zur Ratenzahlung und Stundung.
Rückforderungen von Corona-Soforthilfen Standard – aber es gibt Härtefallklauseln
Andere Bundesländer bestanden grundsätzlich auf Rückzahlung, schafften aber bestimmte Anknüpfungstatbestände, die Erleichterungen ermöglichten. In Berlin wurde die Corona-Soforthilfe ebenfalls anhand des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs überprüft. Bei fehlender Mitwirkung können Rückforderungen erfolgen.
Das Saarland hatte Anfang 2026 alle Empfänger erstmalig aufgefordert, bis zum 15. Mai 2026 eine Selbstüberprüfung vorzunehmen. Diese Frist wurde im April 2026 bis zum Jahresende verlängert. Zudem setzte das Land den Erlass von Rückforderungsbescheiden zunächst bis Ende 2026 aus.
In Thüringen hatte das Verwaltungsgericht Meiningen bereits 2022 einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe als rechtswidrig beurteilt. Das Gericht hob einen Widerrufs- und Leistungsbescheid der Thüringer Aufbaubank auf.
Sachsen-Anhalt hat Härtefallregelungen und Möglichkeiten für Zahlungsvereinbarungen geschaffen. Unter anderem sind Ratenzahlungen über längere Zeiträume möglich.
Die Regelungen unterscheiden sich auch bei den Rückzahlungsmodalitäten und den Möglichkeiten für Härtefälle und Ratenzahlungen. In mehreren Bundesländern laufen weiterhin Rückforderungen beziehungsweise gerichtliche Verfahren zu den Corona-Soforthilfen.
Wie Gerichte dazu urteilten
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied im Oktober 2025 in mehreren Musterverfahren, dass Rückforderungen teilweise zu Unrecht bestanden. So hätten die damaligen Bewilligungsbescheide teilweise die Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend klar erkennen lassen. So sei nicht transparent gewesen, dass später eine rückschauende Saldierung von Einnahmen und Ausgaben über drei Monate vorgenommen werden sollte.
In Rheinland-Pfalz hingegen beurteilte das Verwaltungsgericht Trier eine Rückforderung als rechtmäßig. Die ursprüngliche Bewilligung sei ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet gewesen, eine abschließende Prüfung sei ausdrücklich vorbehalten gewesen. Entscheidend für die Höhe des Rückzahlungsanspruchs sei daher nicht allein die ursprüngliche Prognose, sondern der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass gewesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Einschätzung am 13. August 2026.



